DVTVG § 5

Zweiter Abschnitt: Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit

§ 5

1Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung bekannt gemacht worden, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. 2Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersenden. 3Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAB-27124