LuftVG § 70

Vierter Abschnitt: Luftfahrtdateien

§ 70 Datenerhebung [1]

(1) 1Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

  1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,

  2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,

  3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,

  4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,

  5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,

  6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,

  7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:

  • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

  • Luftfahrzeugmuster,

  • Anzahl der Besatzungsmitglieder,

  • Anzahl der Fluggäste,

  • Art des Fluges,

  • Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

2Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) 1Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .