LuftVG § 72

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen

§ 72 Verträge und Unfälle vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr [1]

(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.

(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.

(3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom (BGBl I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem geschlossen wurde.

(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom (BGBl I S. 1545) eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem entstanden sind.

(5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom (BGBl I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften des Zweiten Abschnitts 5. Unterabschnitt gelten nicht für Ansprüche, die vor dem entstanden sind.

(6) Der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom (BGBl I S. 2421) angefügte § 35 Absatz 3 gilt nicht, wenn sich der Unfall vor dem ereignet hat.

(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom (BGBl I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem geschlossen wurde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 72 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1655) mit Wirkung v. .