FStrG § 16

§ 16 Planungen [1]

(1) 1Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. 2Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) 1Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses der Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3) 1Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. 2Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. 3Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.

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CAAAC-52595

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .