FStrG § 17k

§ 17k Berichterstattung an die Europäische Kommission [1]

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission haben die obersten Landesstraßenbaubehörden und das Fernstraßen-Bundesamt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 17i Absatz 1 und § 17j Absatz 1,

  2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,

  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,

  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie

  5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-52595

1Anm. d. Red.: § 17i bis 17k eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .