EnWG § 21d i.d.F. 26.07.2016

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 3: Netzzugang

§ 21d Messsysteme [1]

(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben.

Fundstelle(n):
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[VAAAE-33299]

1Anm. d. Red.: § 21d eingefügt gem. Gesetz v. 26. 7. 2011 (BGBl I S. 1554) mit Wirkung v. 4. 8. 2011.

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