Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 2: Netzanschluss
§ 17h Abschluss von Versicherungen [1]
1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
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VAAAE-33299
1Anm. d. Red.: § 17h eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. 28. 12. 2012.