Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Beauftragung eines Steuerberaters mit der Fertigung einer Umsatzsteuererklärung (§ 69 AO)
Nach dem (n. v.) haftet der Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO nur für eigenes Verschulden, und zwar gerade auch dann, wenn er sich zur Erfüllung der ihm als Vertreter der GmbH durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten Pflichten fremder Hilfe bedient. Ein eigenes Verschulden liegt nicht vor, wenn den Geschäftsführer persönlich kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft und er keinen Anlass hat, die inhaltliche Richtigkeit der vom Steuerberater gefertigten Steuererklärung der GmbH zu überprüfen.