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Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften
Hat der Aktionär einer AG über Jahre hinweg ausschließlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbare Dividendenausschüttungen aus dem EK 04 erhalten, fehlt ihm nach Ansicht des - 9 V 958/04, die Überschusserzielungsabsicht. Daraus folgt, dass er Finanzierungszinsen für den Aktienerwerb nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen darf. Die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG von 10 v. H. auf 1 v. H. ab führt nicht zur Begründung der (ansonsten fehlenden) Überschusserzielungsabsicht für die Vorjahre.