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GmbH | dienstzeitunabhängige Invaliditätszusage von 75 v. H. des Bruttogehalts als vGA
Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Ges.-Gf. i. H. von 75 v. H. des Bruttogehalts kann wegen ihrer Unüblichkeit auch dann zu vGA führen, wenn die Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunkts finanziert werden kann. Die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft des Ges.-Gf. auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in dem sich die bei Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten (Anschluss an , BStBl 1977 II S. 112). Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies gem.