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Kapitalgesellschaft | Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme
Verspricht eine KapGes ihrem Ges.-Gf. eine Gewinntantieme, so muss gem. ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liege in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor.