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GmbH | Anforderungen an Voreinzahlungen auf Kapitalerhöhungen
Gem. bildet im Kapitalaufbringungssystem der GmbH der Kapitalerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung hätten schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sei. Dem stehe es nicht gleich, dass auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft eingezahlt werde und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulasse.