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Umgruppierung eines Betriebs in nicht begünstigten Wirtschaftszweig
Wird ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem InvZulG begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert, darf sich die Umgruppierung des Betriebs gem. (BFH/NV 2003 S. 204) aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für die der Betriebsinhaber (erhöhte) InvZul in Anspruch genommen hat. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten Auffassung der Behörde. Die InvZul darf nur zurückgefordert werden, wenn die ursprüngl. Zuordnung offensichtlich unzutreffend war oder sich die für die Zuordnung maßgebenden Verhä...