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Kapitalgesellschaft; Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei nichtigem Jahresabschluss
Eine „andere Ausschüttung„ i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG kann gem. nrkr. (BFH-Az.: I B 182/02, EFG 2003 S. 54) auch dann nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden, wenn ihr ein nichtiger Jahresabschluss zugrunde liegt. Wird die Ausschüttung zunächst mit tariflich belastetem vEK verrechnet, das später wegen eingetretener Gewinnminderungen nicht mehr zur Finanzierung der Ausschüttung ausreicht, so muss diese mit EK 02 verrechnet werden. Das gilt auch dann, wenn das EK 02 negativ wird und für die Ausschüttung ausreichend EK 04 zur Verfügung steht (§§ 27, 28, 30 KStG).