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Bilanzielle Behandlung der Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen auf die Kommunen
Die OFD Cottbus hatte mit Vfg. v. – S 2133 – 11 – St 110 zur bilanziellen und ertragsteuerlichen Behandlung der Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen (Strom und Fernwärme) auf die Kommunen (Stromvergleich) Stellung genommen. Danach waren die betreffenden Sachverhalte entsprechend den Grundsätzen der Unternehmensrestitution zu behandeln. An dieser Auffassung wird gem. – 11 – St 221 nicht mehr festgehalten. Vielmehr gelten betreffend die Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze. Danach stellen die betreffenden Vorgänge regelmäßig einen entgeltlichen Vorgang (Tausch) dar.