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BBK 2/2001 S. 4083

Empfängerbenennung als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug

Das FG Hamburg hat mit nrkr. Urteil v. - II 14/97 (BFH-Az.: I B 133/00, EFG 2000 S. 1385) wie folgt entschieden: (a) Zahlungen an eine liechtensteinische Anstalt können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie keine Leistungen erbracht hat und der wirkliche Empfänger auf Verlangen nicht benannt wird; schon wenn nur Anhaltspunkte für eine Domizilgesellschaft bestehen, ist das Benennungsverlangen gerechtfertigt. (b) Die Benennung von Personen, die (auch für die Vergangenheit) nicht ermittelbar sind, genügt nicht. (c) Bei einem Vertrag zugunsten Dritter kommt es auch auf die Benennung des Dritten als Zahlungsempfänger an. (d) Ein Beweis, dass nur in Deutschland nicht steuerpflichtige Personen Beteiligte oder Begünstigte der liechtensteinischen Anstalt sind, reicht nicht, wenn die Möglichkeit ein...

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