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Aufwendungen für ein Motorboot als Betriebsausgaben
Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für bestimmte Aufwendungen — im Streitfall ein Motorboot — gilt über den in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG geregelten Fall — das Boot als Gegenstand einer mit Gewinnerzielung betriebenen Tätigkeit desStpfl. — auch dann nicht, wenn die Aufwendungen im Einzelfall nicht im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation stehen, sondern das Boot wie ein Verkehrsmittel ausschließlich zum Transport zwischen Festland und Insel genutzt wird. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Aufwendungen — ggf. teilweise — die private Lebensführung des Stpfl. i. S. des § 12 Nr. 1 EStG betreffen oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessen anzusehen sind (nrkr. , BFH-Az.: IV R 6/00, EFG 2000 S. 1373).