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Vorliegen von Arbeitslohn bei Ausrichtung eines Geburtstagsempfangs (§ 8 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 19 EStG)
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentl. Lebens, Vertreter von Verbänden sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers (im Streitfall war der Arbeitnehmer ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank, so dass bei Einladung von „Freunden„ des Jubilars von einem Vorliegen von Arbeitslohn auszugehen sein dürfte) handelt ().