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GbR | Abfindungszahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschaftsrechts
Zahlungen zur Abfindung für den Verzicht auf das vertraglich eingeräumte Recht zum Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer GmbH zum Nennwert sind gem. rkr. (EFG 2003 S. 378) als nachträgl. Anschaffungskosten des Gesellschaftsrechts zu aktivieren (§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; § 255 Abs. 1 HGB).