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Ausgabeaufgeld aus einer Optionsanleihe als Ertrag
Abweichend von der handelsrechtlichen Qualifikation des Aufgeldes aus einer verzinslichen Optionsanleihe als Kapitalzuführung der Gesellschafter ist nach der hiervon unabhängigen steuerlichen Betrachtung der für die Dauer des Schwebezustandes zu bildende Passivposten (Rücklage) bei Nichtausübung der Option bis zum Fristablauf ertragswirksam aufzulösen, da es für die Annahme einer Einlage der Optionserwerber oder der begünstigten Alt-Gesellschafter an der Veranlassung der Mittelzuführung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlt (nrkr. , BFH-Az.: I R 3/04).