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BBK 6/2004 S. 4388

GmbH | Aktivierung bestrittener Ersatzforderungen gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer

Bestrittene Forderungen einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer aufgrund einer Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung wegen pflichtwidrigen Verhaltens gem. § 43 Abs. 1 GmbHG können gem. (BFH/NV 2004 S. 182) erst am Schluss des Wj angesetzt werden, in dem sie anerkannt sind oder in dem über sie rkr. entschieden ist. Das schließe eine Beurteilung der Handlung und der dadurch ausgelösten Vermögensminderung als vGA nicht aus.

[KA]

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