Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung [2]
Erster Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld [3]
Erster Titel: Regelvoraussetzungen [4]
§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls [5]
(1) 1Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. 3Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 4Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
(2) 1Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt (§§ 95 bis 111) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: Erster Unterabschnitt (§§ 95 bis 109) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
4Anm. d. Red.: Erster Titel (§§ 95 bis 100) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
5Anm. d. Red.: § 99 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 626) mit Wirkung v. 5. 4. 2017.