SGB III § 5

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung [1]

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.