Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]
Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung
§ 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen [2]
(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
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RAAAB-17455