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SGB III § 360

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Umlagen

Zweiter Unterabschnitt: Umlage für das Insolvenzgeld [1]

§ 360 Umlagesatz [2]

Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 360 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2691) mit Wirkung v. .

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