Zehntes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
§ 348 Beitragszahlung für Beschäftigte [1]
(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.
(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 348 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.