Zehntes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt: Beiträge
§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag [1] [2]
1Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
(weggefallen)
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße,
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 3Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 345b i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710) mit Wirkung v. 1. 8. 2016 und i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 345b Satz 3 mit Wirkung v. aufgehoben.