Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte
§ 20 Berufsrückkehrende [1]
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und
in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.