SGB III § 184
Fünftes Kapitel: Zulassung von Trägern und Maßnahmen [1]
§ 184 Verordnungsermächtigung [2]
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Verfahren zu regeln.
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RAAAB-17455