Fünftes Kapitel: Zulassung von Trägern und Maßnahmen [1]
§ 178 Trägerzulassung [2]
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
Fundstelle(n):
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RAAAB-17455