Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld [1]
Dritter Abschnitt: Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung [2]
§ 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung [3]
(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die
nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.
(2) 1Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. 2Hierbei sind zugrunde zu legen
für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 241, 242a des Fünften Buches),
für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.
(3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
(4) 1Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 entsprechend. 2Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder nach § 23 Absatz 4a des Elften Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; für die Höhe des Zuschusses gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 entsprechend.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Viertes Kapitel (§§ 136 bis 175) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt (§§ 173 bis 175) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: § 174 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 146) mit Wirkung v. .