Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld [1]
Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld [2]
Siebter Unterabschnitt: Teilarbeitslosengeld [3]
§ 162 Teilarbeitslosengeld [4]
(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
teilarbeitslos ist,
sich teilarbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.
(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:
Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
1Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.
Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.
Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet.
Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Viertes Kapitel (§§ 136 bis 175) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt (§§ 136 bis 164) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: Siebter Unterabschnitt (§ 162) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
4Anm. d. Red.: § 162 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.