SGB III § 142

Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld [1]

Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld [2]

Erster Unterabschnitt: Regelvoraussetzungen [3]

§ 142 Anwartschaftszeit [4]

(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) 1Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

  1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

  2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate.. 2§ 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Viertes Kapitel (§§ 136 bis 175) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt (§§ 136 bis 164) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: Erster Unterabschnitt (§§ 136 bis 144) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: § 142 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .