Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Achter Abschnitt: Befristete Leistungen und innovative Ansätze [2]
§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung [3]
(1) (weggefallen)
(2) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des beginnen:
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder
Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.
2Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3§ 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.
3Anm. d. Red.: § 131a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .