SGB III § 117

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]

Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben [2]

Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen [3]

Erster Titel: Allgemeines [4]

§ 117 Grundsatz [5]

(1) 1Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

  1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

    1. einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder

    2. einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme

    unerlässlich machen oder

  2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

2In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 117 bis 129) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: Erster Titel (§§ 117 und 118) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

5Anm. d. Red.: § 117 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .