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Telekommunikation | kein Telefonentgeltanspruch bei heimlich installiertem Anwahlprogramm (Dialer)
Der entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgt und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Zum Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern v. 9. 8. 2003 vgl. NWB F. 28 S. 1111 ff.