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Heimvertragsrecht | kein voller Pflegesatz bei Nichtinanspruchnahme der angebotenen Kostform
Die Ausgestaltung eines mit einem Versicherten der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossenen Heimvertrags, der Leistungen der stationären Pflege nach §§ 42, 43 SGB XI in Anspruch nimmt, bestimmt sich gem. § 4e Abs. 1 HeimG in Bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) und der Zusatzleistungen nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI. Entgelte für Unterkunft und Verpflegung müssen deshalb in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen (§ 87 Satz 2 SGB XI). Die Regelung in den AGB eines Heimvertrags, wonach der volle Pflegesatz auch dann zu zahlen ist, wenn der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzier...