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Steuerberatung | Befreiung von der Steuerberaterprüfung für „ehemalige” Angehörige der Finanzverwaltung (§ 38 StBerG)
Von der StB-Prüfung sind nach § 38 StBerG u. a. zu befreien: ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der FinVerw, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, sowie ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der FinVerw, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind. Wie der entschieden hat, ist die Gewährung eines Anspruchs auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung nur für „ehemalige„ Beamte und Angestellte der Fin...BStBl 1985 II S. 471