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Arbeitsrecht | Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs (§ 613a BGB)
Ein Betriebsteilübergang i. S. von § 613a BGB setzt voraus, dass ein selbständig übertragbarer Betriebsteil vorliegt. Das verlangt, dass beim Betriebsteilveräußerer bereits ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil gegeben ist, der unter Wahrung seiner Identität beim Betriebsteilerwerber weitergeführt wird. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion ohne die Übertragung wesentlicher sächlicher oder immaterieller Betriebsmittel oder – in betriebsmittelarmen Betrieben – der Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals reicht nicht aus ().