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Berufsrecht | Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung
Eine Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei der Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Steuerberater„ zu führen, besteht nur, wenn im konkreten Fall der Schutzzweck des § 43 StBerG berührt sein kann. Bei der anwaltlichen Mandantenvertretung in Zivil- oder Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist die ausschließliche Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt„ keine Berufspflichtverletzung und deshalb zulässig (OLG Dresden, Beschl. v. - StO 1/03, NJW 2003, 3359).