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Berufsrecht | Vergütungs- und Aufwendungsersatz eines Praxisabwicklers
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwicklers anzurechnen sind. Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld entnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten ( AnwZ (B) 62/02).