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FG Köln Urteil v. - 10 K 965/00 EFG 2000 S. 1054

Gesetze: EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 Nr 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 5 S 2, EStG § 4 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 15

Betriebsausgaben

Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Leitsatz

1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs 5 Nr 6 b EStG befindet sich dort, wo der Steuerpflichtige nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt; auf den im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Dienst- und Geschäftsreisen vorgeprägten Begriff der regelmäßigen Stätte der Berufsausübung bzw. des betrieblichen Tätigkeitsmittelpunkts kommt es nicht an.

2. Die das Berufsbild des Versicherungsmaklers prägende wesentliche Leistung, namentlich die Vermittlung des Geschäftsabschlusses, findet regelmäßig anlässlich der Kundenbesuche im Außendienst statt; den im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Vorbereitungsarbeiten kommt nach der insoweit maßgebenden Verkehrsauffassung lediglich eine Hilfsfunktion zu.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1066 Nr. 20
EFG 2000 S. 1054
KAAAB-08812

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FG Köln, Urteil v. 26.06.2000 - 10 K 965/00

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