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Finanzgericht München  v. - 10 K 3634/99 EFG 2001 S. 272

Gesetze: EStG 1997 § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 3, EStG § 9 Abs 5, GG Art 3 Abs 1

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständigen, überwiegend vor Ort bei den Kunden tätigen Handelsvertreters

Gesetzliche Arbeitszimmerregelung verfassungskonform

Leitsatz

1. Ein Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die für den unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen im Arbeitszimmer erbracht werden (Anschluss an , EFG 2000, 1054). Der bloße Umfang der zeitlichen Nutzung oder der Umstand, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit notwendig ist, sind insoweit nicht alleine ausschlaggebend.

2. Bei einem nichtselbständigen Handelsvertreter, der beim Arbeitgeber keinen Arbeitsraum hat, an nahezu jedem Arbeitstag die Kunden vor Ort aufsucht und täglich im Regelfall 9 bis 14 Stunden unterwegs ist, liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

3. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist verfassungskonform (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 272
UAAAB-09422

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München v. 15.11.2000 - 10 K 3634/99

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