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Grundlagen - Stand: 16.08.2022

Sachbezüge

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Sachbezüge

Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, so sind diese wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (R 39b.2 Abs. 1, 2 LStR).

Sachbezüge sind alle dem Arbeitnehmer nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Zu den Einnahmen in Geld zählen auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile. In diesen Fällen findet die Bagatellgrenze von50 € keine Anwendung (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR).

Nicht zu den Einnahmen in Geld gehören Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 2-3 EStG), sodass insoweit die Bagatellgrenze weiterhin Anwendung findet, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG).

Mit dem durch das JStG 2020 eingeführten neuen § 8 Abs. 4 EStG wird gesetzlich definiert, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, siehe dazu

Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Sachbezüge sind mit dem geldwerten Vorteil zu bewerten. Als Bewertungsmethoden kommen in Betracht:

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 Euro (Freigrenze; z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Ton- bzw. Datenträger), die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, wenn sie dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Sie sind regelmäßig nicht als Arbeitslohn zu erfassen (R 19.6 Abs. 1 LStR).

II. Überlassung von Wohnraum

Die unentgeltliche oder verbilligte Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 2 Abs. 3 LStDV), soweit es sich nicht um steuerfreie Mietvorteile handelt (§ 3 Satz 1 Nr. 59 EStG, R 3.59 Abs. 6 Satz 2-4 LStR, H 3.59 LStH). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den gestellten Wohnraum tatsächlich nicht nutzt.

Die Überlassung von Unterkünften wird mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt (§ 2 Abs. 3 SvEV, R 8.1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2-4 LStR):


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Unterkunft
2020
2021
2022
Täglich
Monatlich
Täglich
Monatlich
Täglich
Monatlich
Einzelunterbringung
7,83 €
235,00 €
7,90 €
237,00 €
8,03 €
241,00 €

Für die Unterbringung von Jugendlichen/Auszubildenden und die Unterbringung im Haushalt des Arbeitgebers oder einer Gemeinschaftsunterkunft gelten besondere Sachbezugswerte.

Für die Bewertung der Überlassung von Wohnungen ist der ortsübliche Mietwert (ggf. Vergleichsmiete) maßgeblich (R 8.1 Abs. 6 Satz 1 LStR, H 8.1 Abs. 5-6 LStH). Wenn der Mietwert 25 €/m² ohne umlagefähige Kosten nicht übersteigt, ist der Ansatz eines Sachbezugs zu unterlassen, soweit das gezahlte Mietentgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).

Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift gilt der Bewertungsabschlag nur für Mietvorteile aus einer dem Arbeitnehmer vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber überlassenen Wohnung. Durch das JStG 2020 wurde der Gesetzeswortlaut entsprechend ergänzt und der Anwendungsbereich nunmehr auf verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) ausgeweitet (sog. Konzernklausel).

Der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) kann in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung durch den Arbeitgeber direkt oder auf Veranlassung des Arbeitgebers durch ein verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) vermietet wird und der Arbeitnehmer die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

III. Mahlzeiten im Betrieb

1. Arbeitstägliche Mahlzeiten

Mahlzeiten (einschließlich Getränke) im Betrieb sind regelmäßig mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten (§ 2 SvEV, R 8.1 Abs. 7 LStR).


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Verpflegung
2020
2021
2022
Täglich
Monatlich
Täglich
Monatlich
Täglich
Monatlich
Frühstück
1,80 €
54 €
1,83 €
55 €
1,87 €
56 €
Mittagessen
3,40 €
102 €
3,47 €
104 €
3,57 €
107 €
Abendessen
3,40 €
102 €
3,47 €
104 €
3,57 €
107 €
Gesamt
8,60 €
258 €
8,77 €
263 €
9,00 €
270 €

Der geldwerte Vorteil ist der Unterschiedsbetrag zwischen Sachbezugswert und etwaiger Zuzahlung des Arbeitnehmers (H 8.1 LStH).

Bei der Ausgabe von Essensgutscheinen und Restaurantschecks ist grundsätzlich der Sachbezugswert als Wert der Mahlzeit anzusetzen. Ist der Zuschuss des Arbeitgebers niedriger als der Sachbezugswert, ist ihr Wert als Arbeitslohn anzusetzen.

Erhalten Arbeitnehmer Mahlzeiten, die sonst hauptsächlich Kunden angeboten werden, findet der Rabattfreibetrag Anwendung. Der Wert der Mahlzeiten ist dann nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert, sondern mit dem um 4 % geminderten Endpreis abzüglich des Rabattfreibetrags anzusetzen (§ 8 Abs. 3 EStG ).

Der geldwerte Vorteil aus der Mahlzeitengestellung kann vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden, Ausnahme: bei Anwendung des Rabattfreibetrags (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Gibt der Arbeitgeber unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen verbilligt oder unentgeltlich an seine Arbeitnehmer ab und macht von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung gebrauch, kann der geldwerte Vorteil mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde gelegt werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 5 LStR).

Getränke, die der Arbeitgeber außerhalb der Mahlzeiten zum Verzehr während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt überlässt – z. B. Getränkeautomaten oder Freigetränke in Pausenräumen –, stellen Aufmerksamkeiten dar und gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR).

2. Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Mahlzeiten, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 8 LStR, R 19.5 LStR, R 19.6 LStR). Eine Aufteilung von Sachzuwendungen in Arbeitslohn und Leistungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen gemischt veranlasst sind.

Übliche Mahlzeiten (bis 60 €), die im Rahmen einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit oder doppelten Haushaltsführung abgegeben werden, können zur Ermittlung des geldwerten Vorteils mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Steuerfreie Sachbezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet.

Alternativ kann der Arbeitgeber auch eine Einzelbewertung nach § 8 Abs. 2 EStG vornehmen und die tatsächlichen Werte der Mahlzeiten erfassen. In diesem Fall kann zur Ermittlung des möglichen steuerpflichtigen Sachbezugs sowohl der entsprechende Verpflegungspauschbetrag als auch die „50-€-Grenze” berücksichtigt werden.

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Entgelt auch dann vom Sachbezugswert abzuziehen, wenn dieses einbehalten wird:

  • vom Nettoarbeitslohn oder

  • von einer steuerfreien Reisekostenvergütung.

Der vom Arbeitgeber gezahlte (steuerfreie) Auslagenersatz ist kein Sachbezug.

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