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Geldwerter Vorteil
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des geldwerten Vorteils
Arbeitslohn sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Geldwerte Vorteile i. S. des § 8 Abs. 2 EStG liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Die verbilligte Überlassung von Wertpapieren an Arbeitnehmer stellt ebenfalls einen geldwerten Vorteil dar. Der geldwerte Vorteil ist steuerrechtlich Arbeitslohn und Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Als geldwerter Vorteil wird der Betrag angesehen, den der Arbeitnehmer ausgeben würde, wenn er den Sachbezug von einem Dritten erwerben müsste. Arbeitgeber können in Zweifelsfällen im Wege der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) die Lohnsteuerpflicht entsprechender Leistungen verbindlich klären lassen.
Schmidt/Wiebecke, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Grundlagen
Schönfeld/Plenker, Geldwerter Vorteil, Lexikon Lohnbüro
Kfz-Rechner: 1 %-Methode vs. Fahrtenbuch, Berechnungsprogramm
Stier, Wie ist der geldwerte Vorteil für eine Unterkunft zu ermitteln?, Steuerfach-Scout
Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen, Berechnungsprogramm
II. Ermittlungsmethoden
Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil kann nach verschiedenen Ermittlungsmethoden berechnet werden. Soweit für Sachbezüge keine besonderen Ermittlungsmethoden vorgeschrieben sind, ist grundsätzlich der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Soweit kein amtlicher Sachbezugswert festgelegt ist, muss eine Einzelbewertung durchgeführt werden (§ 8 Abs. 2, 3 EStG).
Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt als Arbeitslohn zu versteuern (R 8.1 Abs. 1 Satz 2, 3 LStR).
1. Sachbezugswerte
Sachbezugswerte werden durch die Sachbezugsverordnung (amtliche Sachbezugswerte) oder auch durch Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden (Durchschnittswerte) festgesetzt (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG, R 8.1 Abs. 4 LStR). Die Sachbezugswerte gelten auch bei sozialversicherungsrechtlich nicht beitragspflichtigen Arbeitnehmern (§ 8 Abs. 2 Satz 7 EStG).
Die Sachbezugswerte sind nicht anzusetzen, wenn die Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden.
Führt die Bewertung von Sachbezügen nach den Werten der Sachbezugsverordnung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, kann eine Versteuerung nach den tatsächlichen Verkehrswerten angezeigt sein.
2. Einzelbewertung
Bei der Einzelbewertung wird der geldwerte Vorteil mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe angesetzt. Endpreis ist auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird. Nebenkosten sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie diese tatsächlich vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden. Erhält ein Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, ist der um 4 Prozent geminderte Endpreis, anzusetzen (R 8.1 Abs. 2 LStR).
Im Falle eines Job-Tickets ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil der Preis für das Job-Ticket abzüglich des Zahlbetrags des Arbeitnehmers. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist kein geldwerter Vorteil.
3. Besondere Bewertungsmethoden
Die Gestellung von Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer ist mit dem entsprechenden Entnahmewert anzusetzen (1 %-Regelung oder Fahrtenbuchregelung, § 8 Abs. 2 Satz 2-5 EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR, H 8.1 Abs. 9-10 LStH). Die Vorschriften der 1 %-Regelung sind auch dann anzuwenden, wenn der AN ein angemessenes Nutzungsentgelt an den AG zahlt. Die Zuzahlung mindert jedoch den geldwerten Vorteil.
Bei unentgeltlichem oder verbilligtem Bezug von Vermögensbeteiligungen ist deren Wert grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (R 19a LStR). Der Vorteil ist steuerfrei, soweit er den halben Wert der Vermögensbeteiligung (i.S.d. § 19a Abs. 2 EStG) und insgesamt 135 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, für die auf Antrag die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt werden kann.
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Der Wert des geldwerten Vorteils kann durch amtliche Durchschnittswerte ermittelt werden. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Der Wert des geldwerten Vorteils kann durch amtliche Durchschnittswerte ermittelt werden.