Suchen Barrierefrei
BSG Beschluss v. - B 4 AS 12/25 R

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten nach Erledigung der Rechtsstreits in der Hauptsache noch um die Tragung der außergerichtlichen Kosten. Die Hauptsache betraf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung nach § 43 SGB II, insbesondere ob der Beklagte die Aufrechnung zusammen mit einer Aufhebungs- und Erstattungsverfügung erklären durfte.

2Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für August 2019 bis Juli 2020 (Bewilligungsbescheid vom ) und zwar ua zuletzt iHv 636,26 Euro für Dezember 2019 (Änderungsbescheid vom ) bzw iHv 651,22 Euro für Januar 2020 (Änderungsbescheid vom ).

3Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin seit dem einer Erwerbstätigkeit nachging, hob er nach Anhörung der Klägerin die Bewilligung für Dezember 2019 und Januar 2020 teilweise im Umfang von jeweils 309,04 Euro (insgesamt 618,08 Euro) auf (Bescheid vom ). Im Aufhebungszeitraum sei Einkommen aus der Beschäftigung erzielt worden. Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten. Der Erstattungsbetrag werde mit dem Leistungsanspruch ab dem iHv monatlich zehn Prozent der Regelleistung bzw 43,20 Euro aufgerechnet.

4Den hiergegen am erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

5Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom ). Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsentscheidung rechtmäßig. Insbesondere habe die erforderliche Aufrechnungslage bestanden, weil den Hauptforderungen der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die wirksame und fällige Gegenforderung aus der festgesetzten Erstattungsforderung gegenübergestanden habe. Die Erklärung der Aufrechnung könne grundsätzlich zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsentscheidung erfolgen.

6Mit der vom LSG zugelassenen Revision hat die Klägerin eine Verletzung des § 43 SGB II gerügt. Sie war der Ansicht, dass mit einer noch nicht bestandskräftigen Forderung nicht aufgerechnet werden dürfe. Der Beklagte ist der Revision entgegentreten.

7Nachdem die Forderung seitens der Klägerin beglichen worden ist, hat der Beklagte während des Revisionsverfahrens erklärt, dass er nicht mehr aufrechnen werde. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt und Kostengrundentscheidung beantragt.

8II. Nach der Erledigungserklärung der Klägerin, die im hier vorliegenden gerichtskostenfreien Verfahren zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt (vgl - SozR 4-1500 § 88 Nr 3 RdNr 26 mwN), war auf Antrag der Klägerin gemäß § 193 Abs 1 Satz 3 SGG zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten des Rechtsstreits zu erstatten haben. Die Entscheidung hierüber ergeht durch Beschluss sowie nach Ermessen des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 3 SGG) und daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).

91. Den Maßstab für die Kostengrundentscheidung in einem gerichtskostenfreien Verfahren wie dem vorliegenden gibt § 193 Abs 1 SGG nicht vor. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; neben dem Erfolgsgesichtspunkt kann auch dem Veranlassungsprinzip entscheidende Bedeutung zukommen ( - SozR 4-4200 § 12a Nr 3 RdNr 30 mwN). Allerdings sind die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen - hier also des Beklagten - nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG).

10Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten haben. Der Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da sein - jedenfalls im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlicher - Aufrechnungsbescheid von Anfang an rechtmäßig war (dazu sogleich). Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

112. Der Aufrechnungsverwaltungsakt in dem Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom war von Anfang an rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 43 SGB II (in der seit dem geltenden Fassung des Gesetzes vom , BGBl I 1824) iVm §§ 387 ff BGB.

12Maßgebend für die Beurteilung der Begründetheit einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt, wie er bei einer Aufrechnung nach § 43 SGB II vorliegt ( - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 42), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ( - SozR 4-2700 § 131 Nr 2 RdNr 18 mwN; Söhngen in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 54 RdNr 49), soweit sich nicht - wie hier (dazu unter b) ee)) - aus dem materiellen Recht etwas anderes ergibt (vgl - SozR 4-4200 § 60 Nr 4 RdNr 11 f mwN).

13a) Nach § 43 Abs 1 SGB II können die Jobcenter gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X (Nr 1), Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a SGB II (Nr 2), Erstattungsansprüchen nach § 34b SGB II (Nr 3) und Erstattungsansprüchen nach § 41a Abs 6 Satz 3 SGB II (Nr 4). Nach § 43 Abs 2 SGB II beträgt die Höhe der Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a SGB II oder auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm § 50 SGB X beruhen, zehn Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen dreißig Prozent (Satz 1). Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt dreißig Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (Satz 2). Gemäß § 43 Abs 4 SGB II ist die Aufrechnung gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (Satz 1). Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in § 43 Abs 1 SGB II genannten Entscheidungen folgt (Satz 2). Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend (Satz 3).

14Die Aufrechnungserklärung hat dabei den Charakter eines Grundlagenverwaltungsakts ( - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 11; zu § 42a Abs 2 SGB II - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 35).

15Durch § 43 SGB II wird den Leistungsträgern nach dem SGB II die erleichterte Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen ermöglicht (zur Verfassungsmäßigkeit - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 38 ff; vgl auch - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31 Nr 10, RdNr 160; zur Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 36 ff). Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind hierdurch vor der Durchsetzung dieser Ansprüche weniger geschützt als dies nach §§ 51 und 54 SGB I sonst im Sozialrecht und nach § 394 BGB iVm §§ 850 ff ZPO im Zivilrecht der Fall ist ( - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 16).

16Neben § 43 SGB II sind die Regelungen der §§ 387 ff BGB anwendbar, da § 43 SGB II mit dem Begriff der Aufrechnung einen spezifischen Begriff des bürgerlichen Rechts verwendet (in diesem Sinne bereits zu § 51 SGB I - SozR 1200 § 51 Nr 8 - juris RdNr 46). Entsprechend ist das BSG davon ausgegangen, dass die §§ 387 ff BGB auf andere Fälle der Aufrechnung im Sozialrecht anzuwenden sind (zu § 51 SGB I etwa - SozR 1200 § 51 Nr 8 - juris RdNr 46; - juris RdNr 17; allgemein 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 [220 f] - juris RdNr 19, 21). Dabei sind die Regelungen der §§ 387 ff BGB anwendbar, soweit sie nicht durch speziellere Regelungen, im vorliegenden Verfahren namentlich § 43 SGB II, modifiziert werden (vgl - SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 17; - juris RdNr 17; O. Loose in Hohm, SGB II, § 43 RdNr 7, Stand Dezember 2019).

17b) Der Aufrechnungsverwaltungsakt erfüllt die sich hieraus ergebenden formellen und materiellen Voraussetzungen.

18aa) Die Klägerin ist angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X).

19bb) Die Aufrechnung ist ihr gegenüber als leistungsberechtigter Person schriftlich durch diesen Aufrechnungsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erklärt worden (§ 43 Abs 4 Satz 1 SGB II).

20cc) Die Aufrechnungserklärung ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Der die Aufrechnungserklärung enthaltende Verfügungssatz des Bescheides vom erklärt im Anschluss an die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen eine Aufrechnung iHv 43,20 Euro monatlich ab dem . Hierdurch ist klar und unzweideutig zu erkennen, mit welcher Forderung aufgerechnet wird sowie ab wann und in welcher Höhe die Aufrechnung greift.

21dd) Der Beklagte ist als Jobcenter (§ 6d SGB II) nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB II aufrechnungsberechtigt.

22ee) Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (§ 37 SGB X) der Aufrechnungserklärung durch Verwaltungsakt (§ 43 Abs 4 Satz 1 SGB II, § 388 BGB) mit Bescheid vom bestand auch eine Aufrechnungslage. Insofern ist aufgrund des materiellen Rechts für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Aufrechnungserklärung vgl etwa - SozR 4-7610 § 406 Nr 1 RdNr 33; - juris RdNr 10; Rüßmann in jurisPK-BGB, 10. Aufl 2023, § 387 RdNr 9; O. Loose in Hohm, SGB II, § 43 RdNr 7, Stand Dezember 2019; in Bezug auf das anzuwendende Recht - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 15; - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 14). Spätere Entwicklungen, etwa die Veränderung des Erstattungsanspruchs durch dessen Herabsetzung oder anderweitige Tilgung, berühren die Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung nicht. Solche Umstände sind im Rahmen der Pflicht des aufrechnenden Leistungsträgers, die laufende Aufrechnung "unter Kontrolle zu halten" ( - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 32), zu berücksichtigen.

23 (1) Eine Aufrechnungslage setzt zunächst die Gegenseitigkeit und die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (Hauptforderung des Leistungsempfängers einerseits und Gegenforderung des Leistungsträgers andererseits) voraus (vgl § 387 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

24Der Leistungsträger, gegen den der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, muss seinerseits einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen denselben Berechtigten haben; Leistungsträger und Leistungsberechtigter müssen also jeder zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein (Gegenseitigkeit). Nicht erforderlich ist, dass es sich bei Haupt- und Gegenforderung um Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis handelt. Zwischen den Forderungen eines Jobcenters (§ 6d SGB II) und den Forderungen des Leistungsberechtigten gegenüber diesem besteht stets Gegenseitigkeit, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen handelt, für die die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) oder die kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) Leistungsträger sind (vgl - SozR 4-4200 § 42a Nr 1 RdNr 14 zu § 42a Abs 2 SGB II). Es handelt sich auch jeweils um gleichartige Leistungen, da die Grundsicherung für Arbeitsuchende insofern durch Geldleistungen (vgl § 11 Satz 1 SGB I, § 4 Abs 1 Nr 2 SGB II) erbracht wird und die Erstattung in Geld zu erfolgen hat (§ 50 Abs 1 SGB X).

25 (2) Die grundsätzlich bei Aufrechnungen bestehende Anforderung, dass die Hauptforderung bereits entstanden und erfüllbar, nicht notwendigerweise aber auch fällig sein muss (zu § 43 SGB II - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 24; zu §§ 51 f SGB I - SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 24; - SozR 4-1200 § 52 Nr 6 RdNr 23 mwN), wird im Anwendungsbereich des § 43 SGB II durch eben diese Norm modifiziert. § 43 SGB II setzt voraus, dass eine Aufrechnungserklärung auch gegenüber erst in der Zukunft entstehenden Forderungen möglich ist. Aus § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II, wonach die Aufrechnung spätestens drei Jahre nach dem Monat endet, der auf die Bestandskraft des Erstattungs- oder Ersatzanspruches folgt (vgl auch - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 31), ergibt sich, dass eine Aufrechnung auch über mehrere Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs 3 SGB II) hinaus möglich ist (so zur Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II bereits - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 34, 52 f). Es ist daher unschädlich, dass der Anspruch des Leistungsberechtigten für künftige Monate noch nicht fällig ( - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 24) und sogar noch nicht entstanden ist (in diesem Sinne zur Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II bereits - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 52 f). Ausreichend ist jedenfalls, dass der Aufrechnungsgegner zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung Leistungen nach dem SGB II bezieht und dass die tatsächliche Aufrechnung - die Umsetzung des Grundlagenverwaltungsakts - jeweils zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Hauptforderung erfüllbar ist (hiervon geht ohne Problematisierung auch - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 24, 31 aus; zu § 42a Abs 2 SGB II - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 53). Soweit während des durch § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II begrenzten Zeitraums keine Leistungsansprüche der leistungsberechtigten Person entstehen, ist die Aufrechnung nicht rechtswidrig, geht aber ins Leere (vgl R. Klein in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, § 51 RdNr 49).

26Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Klägerin bei Bekanntgabe des Aufrechnungsbescheides im Leistungsbezug des Beklagten stand.

27 (3) (aa) Der Gläubiger der Gegenforderung kann aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern kann (§ 387 BGB). Im privatrechtlichen Kontext setzt dies voraus, dass die Forderung fällig ist (etwa - juris RdNr 11 mwN; ferner - SozR 1200 § 51 Nr 8 - juris RdNr 46). Entsprechend wird auch für die sozialrechtliche Aufrechnung angenommen, dass die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung wirksam und fällig sein muss (vgl zu §§ 51 f SGB I - SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 24; - SozR 4-1200 § 52 Nr 6 RdNr 23 mwN).

28Eine durch Verwaltungsakt geltend gemachte Forderung wird grundsätzlich mit Bekanntgabe und damit äußerer Wirksamkeit (§ 39 Abs 1 SGB X; § 43 Abs 1 VwVfG) vollziehbar ( VIII C 398.59 BVerwGE 13, 1 [6 f]; 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 RdNr 12; Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwVfG RdNr 82, Stand August 2021; K. Schneider in Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Band V, 2023, § 145 RdNr 51), sofern für die innere Wirksamkeit nicht etwas anderes bestimmt ist ( VIII C 398.59 - BVerwGE 13, 1 [7]). Durch die Vollziehbarkeit der Forderung wird diese fällig ( 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 [221] - juris RdNr 21; 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 RdNr 12; Koppenfels-Spies in Hauck/Noftz, § 51 SGB I RdNr 13, Stand Januar 2022; Mrozynski, SGB I, 7. Aufl 2024, § 51 RdNr 13), sofern nicht - hier nicht einschlägig - die Fälligkeit ausdrücklich anderweitig geregelt ist (vgl etwa § 7a Abs 5 Satz 3 SGB IV in der seit dem geltenden Fassung).

29Daher steht es jedenfalls der Durchführung der Aufrechnung entgegen, wenn und sobald der Verwaltungsakt, auf dem die Gegenforderung beruht, nicht vollziehbar ist (wohl allgemeine Meinung: etwa Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 43 RdNr 140, Stand Juni 2020; Kallert in BeckOGK, § 43 SGB II RdNr 50, Stand ; vgl auch Schoch, in Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, § 34 RdNr 34; offen gelassen von - juris RdNr 19). Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsbehelf erhoben wird, der aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs 1 Satz 1 SGG, zu den Ausnahmen § 86a Abs 2 SGG, insbesondere § 39 SGB II), oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes durch ein Gericht angeordnet wird (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Zwar bleibt ein Bescheid in seiner Wirksamkeit von der Anfechtung und der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs unberührt ( - BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr 3, RdNr 31; 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 [222] - juris RdNr 23; 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 RdNr 12; 9 C 1.15 - BVerwGE 154, 68 RdNr 12, 16 mwN). Die aufschiebende Wirkung führt aber dazu, dass die Behörde gehindert ist, die Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen ( - SozR 3-1300 § 50 Nr 20 - juris RdNr 13; - BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr 3, RdNr 31; 9 C 1.15 - BVerwGE 154, 68 RdNr 12, 16 mwN; im Ergebnis auch 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 RdNr 10 für die Aufrechnung ohne Verwaltungsakt; aA noch 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 [221 ff] - juris RdNr 21 ff). Dabei kann dahinstehen, ob die aufschiebende Wirkung die Fälligkeit selbst suspendiert. Jedenfalls hat die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass die Forderung einstweilen als nicht fällig gilt ( 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 RdNr 12; 9 C 1.15 - BVerwGE 154, 68 RdNr 16; anders noch 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 [222 f] - juris RdNr 23). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfaltet Wirkung längstens bis zum Ablauf der Klagefrist, sonst bis zum Tag vor Klageerhebung (vgl - SozR 3-1300 § 50 Nr 20 - juris RdNr 14 zu § 86 Abs 2 SGG aF; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 86a RdNr 11). Gegebenenfalls schließt sich dem die aufschiebende Wirkung der Klage (§ 86a Abs 1 Satz 1 SGG) an, die mit rechtskräftiger Entscheidung über sie endet. Eine dem § 80b VwGO entsprechende Regelung enthält das SGG nicht.

30Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung für seine Vollziehbarkeit und damit auch nicht für die Fälligkeit einer mit ihm geltend gemachten Forderung (vgl zu § 51 SGB I - SozR 1200 § 51 Nr 8 - juris RdNr 46; allgemein 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 [221] - juris RdNr 21; der Sache nach auch - BFHE 193, 254 RdNr 17 ff, wo auf die Außervollzugsetzung abgestellt wird). Hiervon ist der Senat auch bislang ohne Weiteres ausgegangen (vgl - juris RdNr 3, 16). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II, denn hier wird nur geregelt, wann die Möglichkeit der Aufrechnung spätestens endet, aber nicht, wann sie beginnt. Der Aufrechnungsverwaltungsakt kann also mit dem Erstattungsverwaltungsakt verbunden werden (O. Loose in Hohm, SGB II, § 43 RdNr 37, Stand Dezember 2019).

31Soweit Entscheidungen des BSG Formulierungen enthalten, die man so verstehen kann, dass eine Aufrechnung einen bestandskräftigen Erstattungsbescheid voraussetzt ( - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 24; zur Verrechnung - juris RdNr 22; - SozR 4-1200 § 52 Nr 6 RdNr 23), betraf dies Fälle, in denen der Erstattungsbescheid bestandskräftig war, sodass diese Frage nicht relevant war und daher nicht näher erörtert werden musste.

32Dies steht auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom (B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1, RdNr 27). Die dortigen, die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Bestandskraft der Gegenforderung betrafen eine Verrechnung nach § 52 SGB I und beruhten auf der dabei bestehenden spezifischen Dreieckssituation. Der Senat sah in der Notwendigkeit der Bestandskraft eine Kompensation des Verzichts auf die Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

33Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 43 SGB II davon ausgegangen wird, dass eine Aufrechnungslage erst bei Bestandskraft des Erstattungs- oder Ersatzanspruchs besteht (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom , BT-Drucks 17/3404, S 117), liegt darin kein Indiz für die Auslegung des § 43 SGB II (zur Indizwirkung der Materialien etwa - BVerfGE 149, 126 [154 f, RdNr 74] mwN), sondern lediglich eine deskriptive Darstellung mit Blick auf die tatsächliche Durchführung der Aufrechnung.

34 (bb) Gemessen daran bestand zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (§ 39 Abs 1 SGB X) der Aufrechnungserklärung eine vollziehbare Gegenforderung, da zugleich der Erstattungsverwaltungsakt vom durch Bekanntgabe wirksam geworden ist. Dass der Erstattungsverwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt noch anfechtbar war, steht seiner Vollziehbarkeit nicht entgegen. Die durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Erstattungsverwaltungsakt vom am bewirkte aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs 1 Satz 1 SGB II) - die Ausnahmen des § 39 SGB II greifen im Hinblick auf die Erstattungsverfügung nicht ein (siehe nur Aubel/Senger in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 39 RdNr 13 mwN; König in BeckOK Sozialrecht, § 39 SGB II RdNr 5a mwN, Stand ) - lässt die Rechtmäßigkeit des Aufrechnungsbescheides unberührt. Sie führt aber dazu, dass während der aufschiebenden Wirkung die Aufrechnung selbst nicht vollzogen werden darf (vgl für die dortige Konstellation 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 RdNr 10 ff), es sei denn, dass der Aufrechnungsverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Dies ergibt sich für die Aufrechnung nach § 43 SGB II im Übrigen auch aus § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II, wonach die Aufrechnung spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in § 43 Abs 1 SGB II genannten Entscheidungen (den Verwaltungsakten über Erstattungs- und Ersatzansprüche) folgt, endet, aber Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, den Aufrechnungszeitraum entsprechend verlängern.

35ff) Die Erklärung einer Aufrechnung steht im Ermessen der Behörde ( - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 25 - auch zum Folgenden). § 43 Abs 1 SGB II bringt mit der Formulierung "können […] aufrechnen" nicht nur ein rechtliches Dürfen zum Ausdruck (sog Kompetenz-Kann), sondern stellt das Ob einer Aufrechnung in das Ermessen der Behörde (sog Ermessens-Kann). Deren Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG), ob sie ihr Ermessen überhaupt ausgeübt, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Es erfolgt also zwar eine Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle.

36Dass der Beklagte sein Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Beklagte führt dort ausdrücklich aus, dass er Ermessen ausgeübt habe. Es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden noch ergäben sich nach Aktenlage Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden. Der Beklagte verweist darauf, dass er verpflichtet sei, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre, bestehende Forderungen geltend zu machen und Möglichkeiten zu ihrer Einziehung auch zu nutzen. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen. Es sei nicht gerechtfertigt, von der Aufrechnung abzusehen. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen.

37gg) Ein Ermessen hinsichtlich der Höhe bestand nicht (vgl - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 27). Die Aufrechnungshöhe ergibt sich aus § 43 Abs 2 SGB II und beträgt nach dessen Maßgaben entweder zehn Prozent oder dreißig Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs. Liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II vor und verfügt das Jobcenter eine Aufrechnung iHv zehn Prozent, kann dahinstehen, ob auch eine Aufrechnung iHv dreißig Prozent rechtmäßig wäre. Es fehlt dann an der Beschwer des Bescheidadressaten (vgl - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 29).

38Jedenfalls die Aufrechnung iHv zehn Prozent wegen eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 1 SGB X aufgrund einer Aufhebung nach § 40 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblich ist insofern die inzwischen bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , die gegenüber den Beteiligten gemäß § 77 SGG bindend ist (vgl - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 24). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beklagte iHv dreißig Prozent hätte aufrechnen dürfen, weil der Erstattungsanspruch auf einer Aufhebung beruht, die wegen pflichtwidrig nicht mitgeteilten Einkommens auch auf § 40 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X hätte gestützt werden können.

39Der Betrag von 43,20 Euro entspricht der Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfs, der im Jahr 2020 für Alleinerziehende 432 Euro betrug (§ 20 Abs 1a SGB II iVm der Anlage zu § 28 SGB XII idF des § 2 der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020 vom , BGBl I 1452). Dass Umstände vorliegen, die die Rechtsfolge des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB II herbeiführen, ist weder vom LSG festgestellt noch von der Klägerin geltend gemacht.

40hh) Dass die Aufrechnungsentscheidung des Beklagten keinen Endzeitpunkt der erklärten Aufrechnung bestimmt, wahrt die Vorgaben des § 43 SGB II (vgl - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 31 - auch zum Folgenden). Nach § 43 Abs 4 Satz 2 SGB II endet die Aufrechnung spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Abs 1 genannten Entscheidungen folgt; Bezug genommen ist damit auf Entscheidungen der Leistungsträger über ihre Ersatz- und Erstattungsansprüche iS des § 43 Abs 1 SGB II. Dieser Vorgabe ist nicht zu entnehmen, dass das Ende der Aufrechnung im Verwaltungsakt iS des § 43 Abs 4 Satz 1 SGB II zu regeln ist. Dagegen spricht vielmehr, dass nach § 43 Abs 4 Satz 3 SGB II Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, den Aufrechnungszeitraum entsprechend verlängern. Das Eintreten solcher Zeiten, etwa aufgrund von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufrechnung, lässt sich indes im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht bereits absehen. Der Endzeitpunkt ergibt sich damit aus dem Gesetz.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:261125BB4AS1225R0

Fundstelle(n):
DAAAK-10023