SGG § 86 
					 
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz [1]
§ 86 [2]
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  XAAAF-04902