SGG § 133

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 133

1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.

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XAAAF-04902