Suchen Barrierefrei
NWB Nr. 4 vom Seite 153

Die sprichwörtliche Suche ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

... nach der Nadel im Heuhaufen

Die Bestimmung des örtlich zuständigen Grunderwerbsteuerfinanzamts gleicht häufig der Suche nach einer „Nadel im Heuhaufen“. Zum einen ist die verfahrensrechtliche Vorschrift (§ 17 GrEStG) an wichtigen Stellen unscharf formuliert, zum anderen weicht die Organisation der zuständigen Grunderwerbsteuerfinanzämter von Bundesland zu Bundesland ab. Erschwerend kommt bei Share Deals mit zeitlichem Auseinanderfallen des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts die sog. Signing-Closing-Theorie hinzu, die die betroffenen Steuerschuldner zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zur zweimaligen Anzeige ein und desselben Sachverhalts, d. h. zum Zeitpunkt des Signing und des Closing, zwingt. Nur bei fristgerechter und in allen Teilen vollständiger Anzeige zum Signing und zum Closing wird auf Antrag eine Grunderwerbsteuerfestsetzung zum Signing rückgängig gemacht. Die Frist für die Anzeige ist kurz: zwei Wochen bzw. einen Monat bei Geschäftsleitung im Ausland. Nicht viel Zeit, um das jeweils richtige Grunderwerbsteuerfinanzamt zu finden. Mit den von Graessner/Nienhaus entwickelten Prüfungsschemata zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts einmal für Umwandlungssachverhalte und einmal für die Ergänzungstatbestände gem. § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG lässt sich bei dieser Suche nach der „Nadel im Heuhaufen“ viel Zeit sparen. Anhand eines Beispielsfalls wird deren Anwendung praxisnah erläutert.

Die geschilderte Problematik erkannt hat inzwischen auch der Gesetzgeber. Mit dem am im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll durch eine Umkehrung des Besteuerungsvorrangs eine mögliche zweifache Besteuerung beim Auseinanderfallen von Signing und Closing ausgeschlossen werden. Indem zukünftig nicht mehr dem Closing, sondern dem Signing der Vorrang eingeräumt wird, ist grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig, wodurch der Vorgang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden kann. Und auch die Anzeigefrist für inländische Steuerpflichtige soll von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden.

Mit dem Wachstumschancengesetz hingegen wurde die Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. Sowohl die Gewerbesteuer als auch die auf nach § 34a EStG begünstigt besteuerte Gewinne zu zahlende Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag mindern den nicht entnommenen Gewinn nicht mehr, so dass unter dem Strich ein deutlich höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung steht. Allerdings führt die Erweiterung des Saldos nach § 34a Abs. 2 EStG um die Gewerbesteuer sowie die fiktiven Entnahmen für Steuerzahlungen in der Praxis zu diversen Zweifelsfragen und unerwarteten steuerlichen Folgen, wie Wohltmann aufzeigt.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 153
YAAAK-08452