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Wirksamkeit einer fehlerhaften Geschäftsführerbestellung nach satzungsdurchbrechendem Beschluss?
Lehre vom fehlerhaften Organverhältnis sichert den Rechtsverkehr, heilt aber nicht den Beschluss
In der Praxis wird der Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH auf der Grundlage eines nichtigen oder rechtskräftig für nichtig erklärten Beschlusses der Gesellschafterversammlung bestellt wird, üblicherweise mithilfe der Lehre vom fehlerhaften Organverhältnis gelöst. Dessen Anwendung sorgt dafür, dass Handlungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführers behandelt werden wie solche eines korrekt bestellten Geschäftsführers. Das Thema ist allerdings in einen größeren Zusammenhang eingebettet und betrifft auch die Frage, welche rechtlichen Folgen sog. satzungsdurchbrechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung haben.
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I. Bestellung eines Geschäftsführers
1. Pflicht der Gesellschaft zur Bestellung
Der Geschäftsführer ist neben der Gesellschafterversammlung ein notwendiges Organ einer GmbH. Zu seiner Bestellung ist die Gesellschaft verpflichtet. Sie kann auch mehrere Geschäftsführer haben (vgl. § 6 Abs. 2 GmbHG).
[i]Grds. ist die Gesellschafterversammlung zuständigDie Bestellung erfolgt grds. durch die Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 3 Satz 2, § 46 Nr. 5 GmbHG). Die Gesellschafter können aber wegen des dispositiven Charakters des § 46 GmbHG (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG) von der Zuständigkeit der Gesell...